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   BVerwG, 09.11.1976 - III C 26.76   

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https://dejure.org/1976,1432
BVerwG, 09.11.1976 - III C 26.76 (https://dejure.org/1976,1432)
BVerwG, Entscheidung vom 09.11.1976 - III C 26.76 (https://dejure.org/1976,1432)
BVerwG, Entscheidung vom 09. November 1976 - III C 26.76 (https://dejure.org/1976,1432)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfolgungsschaden - Fiktiver Reparationsschaden - Entziehungsschaden - Entziehungsmaßnahmen - Verfolgter - Aufenthaltsvoraussetzungen

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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 08.12.1987 - 3 B 7.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Hiervon ausgehend ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, und zwar gerade auch im Hinblick auf die Verhältnisse in den baltischen Staaten (Urteil vom 18. Dezember 1979 - EVerwG 3 C 76.78 - ZLA 1980.146; Urteil vom 9. November 1976 - BVerwG 3 C 26.76 -), mehrfach entschieden worden, daß Verluste durch eine vor Beginn der jeweils maßgebenden Verfolgungszeit erfolgte Nationalisierung von Grund- und Betriebsvermögen aufgrund von Eingriffsakten fremder Staaten nach den Vorschriften der 7. FeststellungsDV grundsätzlich nicht feststelstellungsfähig sind.
  • BVerwG, 10.03.1977 - 3 C 8.76

    Geltendmachung von Verfolgungsschäden an Betriebsvermögen nach dem

    Wie der Senat bereits in seinen Urteilen vom 14. Oktober 1976 - BVerwG III C 33.75 - (IFLA 1977, 40), vom 9. November 1976 - BVerwG III C 26.76 und III C 31.76 - und vom 10. Februar 1977 - BVerwG III C 34.76 - entschieden hat, ist bei der in § 16 Abs. 2 RepG bestimmten "entsprechenden" Anwendung der dort genannten Vorschriften der 7. FeststellungsDV davon auszugehen, daß diese Vorschriften nicht schlechthin, sondern nur insoweit anzuwenden sind, als sie den vorrangigen Grundsätzen des Reparationsschädengesetzes nicht widersprechen.
  • BVerwG, 10.03.1977 - 3 B 85.76

    Wohnsitzbegriff im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Vertreibungsschadens

    Deshalb könnte - abgesehen davon, daß es insoweit an einer Darlegung von Zulassungsgründen im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO fehlt - die Revision auch nicht zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung der §§ 16 Abs. 2, 38 RepG in Verbindung mit § 7 der 7. FeststellungsDV, wie sie Gegenstand der Urteile des Senats vom 14. Oktober 1976 - BVerwG III C 33.75 -, vom 9. November 1976 - BVerwG III C 26.76 - und vom 10. Februar 1977 - BVerwG III C 34.76 - waren, zugelassen werden.
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